Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Inlandsgeschäfte

Zur Verwendung gegenüber:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Im Folgenden Besteller genannt.

 

I. Allgemeines

  1. 1Allen Lieferungen und Leistungen der Firma DATRON AG (kurz DATRON genannt) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  2. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält DATRON sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. DATRON verpflichtet sich, sofern dies nicht durch eine Geheimhaltungsvereinbarung geregelt ist, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung über den Kauf von Maschinen, ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
    1. 2/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
    2. 1/3 nach Lieferung bzw. Gefahrenübergang. Jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  3. Rechnungen über Zubehör, Materialien und Werkzeuge, als auch Rechnungen über Reparaturleistungen oder Servicearbeiten sowie über Ersatzteillieferungen sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.
  4. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als Zahlung.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Ab Zahlungsverzugseintritt kann DATRON Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. DATRON hat das Recht zur Geltendmachung von Fälligkeitszinsen.
  8. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste.
  9. Soweit wir Schulungsleistungen durchführen, gilt unsere zum Zeitpunkt der Durchführung der Schulung gültige Preisliste, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  10. Bei einem Bestellwert unter 50 Euro erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 15 Euro.
  11. Gebühren im Auslandszahlungsverkehr gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.

 

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch DATRON setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung sowie gegebenenfalls die Vorbereitungen für die Aufstellung und Montage erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit DATRON die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt DATRON sobald als möglich mit.
  3. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von DATRON verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat ist- außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit/des Abnahmetermins auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der DATRON liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste, vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt, nicht abwendbares Ereignis. Unter sonstige Ereignisse können auch Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen oder durch die WHO als gesundheitliche Notlage eingestufte Epidemien, sowie behördliche Anordnungen fallen. DATRON wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn DATRON die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist das nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der DATRON. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Kommt DATRON in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
    Setzt der Besteller DATRON – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung, und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von DATRON in einer angemessenen Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

 

IV. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DATRON noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von DATRON über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Liefergegenstand in Gebrauch genommen wird.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die DATRON nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. DATRON verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

V. Eigentumsvorbehalt

DATRON behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen- auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen- aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug ist DATRON zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers.

Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann DATRON den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn DATRON von Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller DATRON unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch der DATRON bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis DATRONs, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Die Einziehungsbefugnis erlischt, wenn

  • der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DATRON in Verzug gerät oder
  • sie widerrufen ist oder
  • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

DATRON kann verlangen, dass der Besteller DATRON

  • die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
  • alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
  • die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch DATRON geschehen.

Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die DATRON nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen DATRON und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

 

VI. Sach- und Rechtsmängel

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet DATRON unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - wie folgt:

Sachmängel:

Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Standardspezifikationen von DATRON bzw. den vereinbarten Spezifikationen. Ein objektiver Maßstab der Anforderungen ist nicht vereinbart. Garantien sind nur dann verbindlich, wenn DATRON sie schriftlich als solche bezeichnet und dort auch ihre Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten hat. In der Überlassung von Mustern liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, es ist ausdrücklich so mit dem Besteller schriftlich vereinbart. Die Entscheidung über die Eignung des Liefergegenstandes für einen konkreten Einsatzzweck obliegt dem jeweiligen Besteller. Angaben und Auskünfte im Rahmen einer Beratung durch uns befreien den Besteller nicht von eigenen Versuchen oder Prüfungen.

Der Besteller hat unverzüglich zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in gebotenem Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel einschließlich Falschlieferungen nicht unverzüglich nach Lieferung/Montage schriftlich angezeigt, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie DATRON nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

Wird die Lieferung gebrauchter Maschinen vereinbart, ist eine Haftung für Sachmängel vorbehaltlich Ziffer VII.2. in vollem Umfang ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene und verdeckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller nicht besichtigt worden ist.

  1. Alle Teile sind unentgeltlich nach Wahl von DATRON nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist DATRON unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Zur Vornahme aller DATRON notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit DATRON die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist DATRON von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei DATRON sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von DATRON Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. DATRON trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der DATRON eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller den Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. DATRON ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn DATRON - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.
  6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von DATRON zu verantworten sind.
  7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der DATRON für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

    Rechtsmängel
     
  8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird DATRON auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der DATRON ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird DATRON den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  9. Die in Abschnitt VI.8 genannten Verpflichtungen der DATRON sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
    1. der Besteller DATRON unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    2. der Besteller DATRON in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.8 ermöglicht,
    3. DATRON alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlichen Regelungen, vorbehalten bleiben,
    4. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

VII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch das Verschulden von DATRON infolge unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2. entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet DATRON - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
    1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    3. bei Mängeln, die DATRON arglistig verschwiegen hat
    4. im Rahmen einer Garantiezusage,
    5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DATRON auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers- aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b I BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b II BGB bleibt unberührt. Für die Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.2.a. – d und f. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso für Mängelansprüche gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

 

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software, einschließlich ihrer Dokumentationen, zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen, oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright - Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei DATRON bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Soweit die Software nicht von DATRON hergestellt ist, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Der Besteller ist verpflichtet, die Weitergabe der EULA der DATRON und die eigenständigen Lizenzbedingungen ihrer Drittanbieter, der TeamViewer Germany GmbH (aufzurufen unter https://www.teamviewer.com/de/eula/)und der Beckhoff Automation GmbH& Co KG (aufzurufen unter https://infosys.beckhoff.de/index.php?content=../content/1031/tc3_licensing/9056550923.html&id=)an den Endnutzer sicherzustellen. Die angegebenen Internetseiten der jeweiligen Softwarehersteller können Änderungen unterliegen. Im Falle von Mängeln der Software tritt DATRON sämtliche Ansprüche, die ihr gegen den Softwarehersteller zustehen, an den Besteller ab. Der Besteller muss Mängel der Software zunächst gegen den Softwarehersteller geltend machen und nur, wenn Ansprüche gegen den Hersteller nicht betreibbar sind, haftet DATRON subsidiär. Die Pflicht zur Lieferung von Updates oder Upgrades der Software besteht nicht.

 

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Gültigkeit

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DATRON und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen DATRON und dem Besteller ist Darmstadt, DATRON ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.
  4. Diese AGB gelten für Geschäftsbeziehungen ab dem jeweiligen unten benannten Gültigkeitsdatum solange, bis sie durch eine neue Fassung ersetzt werden.

 

XI. Datenschutz

DATRON speichert und verarbeitet zur Geschäftsabwicklung notwendige personenbezogene Daten der Besteller. DATRON ist auch berechtigt, diese Daten im Rahmen eines Auftrages von Dritten bearbeiten und speichern zu lassen.

Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics - erfahren Sie mehr zum Datenschutz unter (https://www.datron.de/de_de/service/datenschutz.html).