DATRON Endnutzer-Lizenzvereinbarung für die Software DATRON next - EULA

Präambel

Die DATRON AG lizenziert an Sie unter den Bedingungen dieser EULA (Endnutzer-Lizenzvereinbarung) die Software DATRON next mit der dazugehörigen Benutzerdokumentation. DATRON next wurde entwickelt, um die Steuerung Ihrer DATRON Fräsmaschine zu erleichtern und Sie verständlich durch das Fräsprogramm zu leiten. Bitte beachten Sie, dass Software im Allgemeinen nie frei von Fehlern sein kann. Sollten unerwarteter Weise Softwarefehler auftreten, ist die DATRON AG nach Kenntnisnahme und Identifikation des Softwarefehlers bemüht, Ihnen eine Lösung des Problems anzubieten.

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. AV-Version – bezeichnet die Software, die nicht maschinengebunden auf jeweils einem Computer lizenziert wird.
  2. Benutzerdokumentation - bezeichnet schriftliche Materialien, in gedruckter oder elektronischer Form, die die Funktionen der Software und/oder der Updates und Upgrades beschreiben und die dazu dienen, Sie bei der effektiven Nutzung der Software, der Updates und/oder Upgrades zu unterstützen. Eine solche Dokumentation ändert nicht die Bestimmungen dieser EULA oder ihrer zugehörigen Geschäftsbedingungen.
  3. DATRON – bezeichnet die DATRON AG, In den Gänsäckern 5, 64367 Mühltal – Traisa, Deutschland.
  4. Entgelt - bezeichnet den Preis oder die Lizenzgebühr für Software von DATRON.
  5. Geschäftsbedingungen - bezeichnet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DATRON. Siehe www.datron.de. Wie im Folgenden festgehalten gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangig zu den Bestimmungen dieser EULA.
  6. Kunde – bezeichnet ausschließlich Sie als Unternehmer.
  7. Lizenz - bezeichnet Ihr Recht zur Nutzung der Software gemäß dieser EULA und den zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags gültigen Geschäftsbedingungen. Die Lizenz legt die Art und den Umfang Ihres Rechts zur Nutzung der Software fest.
  8. Lizenzdauer - bezeichnet den Zeitraum, für den die Lizenz für die Software eingeräumt wird. Die Lizenzdauer beginnt, sobald Sie die Maschine in Betrieb nehmen bzw. einen Software-Dongle erhalten.
  9. Software - bezeichnet das Computerprogramm DATRON next von DATRON im Objektcodeformat, einschließlich aller zugehörigen Updates und Upgrades, die DATRON zur Verfügung stellt und für die DATRON Ihnen eine Lizenz erteilt hat.
  10. Software-Dongle – ist eine Kopierschutzmaßnahme und hilft Software vor unautorisierter Vervielfältigung zu schützen.
  11. Testlizenz - bezeichnet eine Lizenz zur kostenlosen Nutzung der AV-Version für Testzwecke für einen begrenzten Zeitraum und/oder mit einem begrenzten Funktionsumfang durch einen Kunden.
  12. Unternehmer - bezeichnet eine rechtsfähige natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft, die bei der Bestellung oder dem Erhalt der Software von DATRON in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen oder sonstigen Tätigkeit außerhalb des persönlichen oder familiären Gebrauchs handelt.
  13. Updates und Upgrades - bezeichnet die Aktualisierung der Software. Die Klassifizierung der Aktualisierung als Update oder Upgrade liegt im alleinigen Ermessen von DATRON.
  14. Vertrauliche Informationen - sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
  15. Zugangsdaten – werden von DATRON an den Kunden vergeben und beinhalten einen gültigen Dongle sowie ein zugehöriges Passwort, mit dem sich der Kunde die Software freischalten kann.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses Vertrags ist die dauerhafte Überlassung der im entsprechenden Kaufangebot genannten Software im Objektcode inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation und die Einräumung der in § 4 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Software einzusetzen ist, ist in der Benutzerdokumentation in Kombination mit dem Dongle zur Freischaltung der Software als auch in der jeweiligen konkreten Auftragsbestätigung festgelegt.
  2. DATRON stellt Ihnen entweder ein Exemplar der Benutzerdokumentation als gedruckte oder per Download erhältliche Version zur Verfügung. Erfolgt die Lieferung im Wege des Downloads, so stellt Ihnen DATRON die Software und die Benutzerdokumentation auf seiner Homepage (www.datron.de) zum Download bereit. Die Software ist mittels eines Dongles geschützt, Sie erhalten den Dongle ausschließlich für die Nutzung der Software wie in der jeweiligen Auftragsbestätigung und der Benutzerdokumentation näher bestimmt.
  3. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus der beigefügten Benutzerdokumentation. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
  4. Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieser EULA.

§ 3 Eigentumsrechte

Die Software ist durch internationale Urheberrechtsgesetze, -verträge und andere Gesetze geschützt. DATRON und ihre Lizenzgeber besitzen und behalten alle Rechte, das Eigentum und alle Ansprüche an der Software, einschließlich aller Urheberrechte, Patente, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Marken und sonstiger geistiger Eigentumsrechte. Diese EULA überträgt Ihnen kein Eigentum an der Software. Mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten Rechte erwerben Sie keinerlei Rechte an der Software.

§ 4 Lizenzerteilung / Nutzungsrechte

  1. Hiermit erteilt DATRON Ihnen mit vollständiger Bezahlung des Entgelts eine nicht ausschließliche, übertragbare, zeitlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der Software im Objektcode auf den Maschinen von DATRON oder als AV-Version auf jeweils einem Computer des Kunden inklusive der dazugehörigen Benutzerdokumentation vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen, die in dieser EULA oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DATRON enthalten sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser EULA und den Geschäftsbedingungen gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DATRON vor.
  2. Sollten Sie von der AV-Version der Software eine Testlizenz erhalten, so beschränkt sich die zeitliche Nutzung der Software gemäß der in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitspanne.
  3. Bei Software, für die von DATRON Updates und Upgrades zur Verfügung gestellt werden, umfasst Ihre Lizenz das Recht auf Erhalt und Nutzung von Updates und Upgrades während der Dauer von einem Jahr (zwölf Monaten) mit vollständiger Bezahlung des Entgelts. Die Zurverfügungstellung weiterer Updates und Upgrades für die gemäß § 4, Abs.1 lizenzierte Software nach einem Jahr (zwölf Monaten) besteht kein Anspruch von Ihnen. DATRON ist jedoch berechtigt auf freiwilliger Basis die Versorgung mit weiteren Updates und Upgrades anzubieten. Bei Software, für die keine Updates oder Upgrades von DATRON erhältlich sind, dürfen Sie nur diejenige Version der Software benutzen, für die Sie bezahlt haben.
  4. Die Nutzung der Software erfolgt ausschließlich auf den Maschinen von DATRON. Das Nutzungsrecht der Software ist somit an den einzelnen durch DATRON veräußerten Maschinen gebunden. Die Nutzung der AV-Version erfolgt auf jeweils einem Computer des Kunden.
  5. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach den in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Bedingungen und nach der Benutzerdokumentation. Sie haben jedoch das Recht die Maschine mit der Software gemeinsam zu vermieten oder zu veräußern.
  6. Die Zulässige Nutzung der Software erfolgt durch die Freischaltung der Software durch die Zugangsdaten sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß Benutzerdokumentation.
  7. DATRON berechtigt Sie nur dann, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Ihnen DATRON die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
  8. Es ist Ihnen nicht erlaubt und Sie dürfen keiner anderen Person gestatten, die Software ganz oder teilweise zu verändern oder abgeleitete Werke zu schaffen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren.
  9. Im Fall einer Veräußerung der Maschine sind Sie berechtigt, die erworbene Software in Verbindung mit der Maschine einem Dritten unter Übergabe des Dongles und der Benutzerdokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall haben Sie die Nutzung der Software vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien der Software von Ihren Rechnern zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder dem Verkäufer zu übergeben, sofern Sie nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet sind. Auf Anforderung von DATRON müssen Sie die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren sind Sie verpflichtet mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß § 4 zu vereinbaren.
  10. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

§ 5 Fremdlizenzen

Die DATRON next Software beinhaltet Software von Drittanbietern. Hiermit verpflichten Sie sich dazu, die in den Fremdlizenzen aufgeführten Lizenzbedingungen einzuhalten. Anfragen zu der DATRON next Software unterliegenden Fremdlizenzen können durch schriftliche Anfrage an folgende Adresse gestellt werden: DATRON AG, Abteilung Forschung und Entwicklung, In den Gänsäckern 5, 64367 Mühltal, Deutschland. Bitte geben Sie in Ihrer schriftlichen Anfrage den Produktnamen, die Softwareversion, sowie eine Empfängeradresse an. DATRON wird Ihnen dann die einschlägigen Lizenzbedingungen via E-Mail zur Verfügung stellen.

§ 6 Technischer Support

DATRON bietet technische Support-Dienstleistungen unter www.datron.de an. Die Erbringung von technischem Support liegt im alleinigen Ermessen von DATRON und ist mit keinerlei Garantie oder Gewährleistung verbunden. Es liegt in Ihrer Verantwortung, alle Ihre vorhandenen Daten, Software und Programme zu sichern, bevor Sie von DATRON technischen Support erhalten. DATRON behält sich das Recht vor, nach alleinigem Ermessen jeden technischen Support zu verweigern, auszusetzen oder zu kündigen.

§ 7 Gewährleistung

  1. DATRON leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit gemäß Benutzerdokumentation sowie dafür, dass Sie die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen können. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Benutzerdokumentation genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die Sie an der Software vorgenommen haben, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser EULA oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von DATRON berechtigt zu sein.
  2. Sie haben als Unternehmer die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen DATRON unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet hier Anwendung.
  3. Da Sie Unternehmer sind, ist DATRON im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung werden Sie gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird Ihnen DATRON nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
  4. DATRON ist berechtigt, die Gewährleistung in Ihren Räumlichkeiten zu erbringen. DATRON genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
  5. Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der DATRON nach § 8.
  6. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in sechs (6) Monaten soweit nicht DATRON den Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Software, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 8.

§ 8 Haftung

  1. DATRON haftet unbeschränkt

    - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    - für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    - bei Mängeln, die DATRON arglistig verschwiegen hat,
    - nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
    - im Umfang einer von DATRON übernommenen Garantie.
  2. Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von DATRON oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet DATRON nur dann auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird (d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung von DATRON geschuldet wird und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung ist, bzw. deren Einhaltung von DATRON geschuldet wird und deren Verletzung dazu führen kann, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird). Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Eine weitergehende Haftung von DATRON besteht nicht.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von DATRON.

§ 9 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

  1. Sie sind verpflichtet die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Insbesondere sind die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
  2. Sie werden DATRON auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob Sie die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihnen erworbenen Lizenzen nutzen. Hierzu werden Sie DATRON Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch DATRON oder eine vom DATRON benannte und für Sie akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. DATRON darf die Prüfung in Ihren Räumen zu Ihren regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. DATRON wird darauf achten, dass dabei Ihr Geschäftsbetrieb durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so tragen Sie die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt DATRON die Kosten.

§ 10 Vertraulichkeit

  1. Sie sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die Ihnen z.B. während des im gesetzlichen Rahmen gemäß § 69d UrhG erlaubten Handlungen bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.
  2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

    a) die dem Empfänger bei Zustimmung zu dieser EULA nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    b) die bei Zustimmung zu dieser EULA öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
    c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger DATRON vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  3. Sie werden nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Fehlerbehebung kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
  4. Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen nach sich.

§ 11 Datenschutz

DATRON erhebt, speichert und verarbeitet zur Geschäftsabwicklung notwendige personenbezogene Daten der bestellenden Unternehmen. DATRON ist auch berechtigt, diese Daten im Rahmen eines Auftrages von Dritten bearbeiten und speichern zu lassen.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DATRON und Ihnen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dieser EULA zwischen DATRON und Ihnen ist Darmstadt, Deutschland
  3. Sollte eine Bestimmung in dieser EULA ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.
  4. Alle nicht ausdrücklich in dieser EULA festgelegten Rechte bleiben von DATRON vorbehalten.
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ihnen finden keine Anwendung.
  6. Software kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Es sind die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten.
  7. Sie dürfen Ihre Rechte aus dieser EULA nicht ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung der DATRON abtreten. § 4, Abs. 9 bleibt hiervon unberührt.
  8. DATRON behält sich die Änderung dieser EULA jederzeit vor.

Mühltal, den 01.10.2016